BSO Performance GmbH
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§ 2 Grundregeln: Betriebsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Betriebsanlagen nach den Vorschriften der BOStrab, nach den von der Technischen Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sind und betrieben werden.
§ 60 Prüfung der Bauunterlagen: Mit dem Bau von Betriebsanlagen darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung durch die Technische Aufsichtsbehörde ergeben hat, dass die Vorschriften dieser Verordnung beachtet sind.
§ 62 Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen: Neue oder geänderte Betriebsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahme genehmigt hat.
Im Rahmen der BOStrab Prüfstelle liegen unsere Schwerpunkte auf den folgenden Bereichen:
Fahrzeugtechnik:
- Leit- und Elektrotechnik,
- Telekommunikation
- Brandschutz
Betriebsanlagen, Vorbeugender Brandschutz:
- MSR-Anlagentechnik
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
- Notruf- und Videoanlagen
- Fernmelde- und Fernwirkanlagen
Infrastruktur, elektrisch:
- Bahnübergänge
- Weichenanlagen
Betrieb, Instandhaltung, Wartung:
- Organisatorischer Brandschutz
- Stör- und Notfallkonzepte
- Leitstelle, betriebliche Organisation
- regelmäßige Prüfungen
- Gesamtsicherheitskonzept
-> Im Rahmen der BOStrab Prüfstelle sind wir Vertragspartner der TÜV SÜD Rail GmbH.
-> Wir sind aktives Mitglied im DIN-Normungsausschuss Fahrweg und Schienenfahrzeuge (FSF) 087-00-19-06 UA Elektrotechnische und maschinelle Einrichtungen
Art. 1 Anwendungsbereich - Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie ihre Nebenanlagen
-> BOStrab
Art. 3 Allgemeine Anforderungen - Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
Die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln (BayTB) sind zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen erfüllt werden.
Gemäß SPrüfV § 2 Prüfungen müssen in Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen Brandmelde- und Alarmierungs-anlagen durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden.
Diese Prüfungen sind:
- vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen,
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung,
- sowie wiederkehrend innerhalb einer Frist von drei Jahren
durchführen zu lassen
Ordnungswidrig handelt, wer:
- die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht
rechtzeitig durchführen,
- festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt
oder beseitigen lässt.
Nach PrüfvBau § 24 bescheinigen die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne der SPrüfV.
Gemäß den Muster-Prüfgrundsätzen werden die folgenden Prüfgrundlagen herangezogen:
- Baugenehmigung
- Bauordnung - BayBO
- Eingeführte technische Baubestimmungen - BayTB
- Richtlinien und Verordnungen für Sonderbauten
- Verwendbarkeitsnachweise
- Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beantworten gerne Ihre Fragen zu unseren Leistungen und Produkten.